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Artikel 10 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des REIT-Gesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 REITG § 21, § 23

Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Absatz 1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach § 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen."

2.
Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  (4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 Satz ...