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Artikel 13 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 StBerG § 3a, § 3b (neu), § 76, § 86, § 86b (neu)

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen".

b)
Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 86b Steuerberaterverzeichnis".

2.
Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist."

3.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;

2.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer."

4.
In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten."

5.
In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.
das Verzeichnis nach § 3b zu führen;

9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen."

6.
Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

„§ 86b Steuerberaterverzeichnis

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Bestellung, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters;

2.
bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 5 StUmgBG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...