Artikel 16 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 StGB § 355

§ 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Wer unbefugt

1.
Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c)
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat."

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 8 InfoAustG Änderung des Strafgesetzbuchs
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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