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Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (PsychKrURÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 StGB § 63, § 64, § 67, § 67d

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Taten" werden ein Komma und die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird."

2.
In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort „Entziehungsanstalt" die Wörter „innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3" eingefügt.

3.
Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

4.
§ 67d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Maßregelvollzugs keine" das Wort „erheblichen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend."


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 StPO § 463

§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist."

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren" durch die Wörter „Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren" ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)" gestrichen.

c)
In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen."

e)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Verfahren nach Satz 1" durch die Wörter „die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll," ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören."


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 EGStPO § 13

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:

 
„§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften

Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017 anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung für die genannten Vollstreckungsverfahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas