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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV2ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 2. ProdSV § 4, § 6, § 10, § 22

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."

2.
§ 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden."

3.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."

4.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV2ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 28 StrlSchGEG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1716 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 der ...