Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
- 2.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatzfeststellung" durch das Wort „Nutzungssatzfestsetzung" ersetzt.
- 3.
- In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387