Die
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom
27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
- bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,
- 2.
- bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,
- 3.
- bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und
- 4.
- bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen."
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975