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§ 6 - Preisangabenverordnung (PAngV)

neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 6 Verbraucherdarlehen



(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.

(2) 1Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. 2Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.

(3) 1In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. 2Zu den sonstigen Kosten gehören:

1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:

1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;

2.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;

4.
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;

5.
Notarkosten.

(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.

(6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.

(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und

2.
wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.

(8) 1Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. 2Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparsumme entfällt. 3Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. 4Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 6 PAngV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
vom 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 977
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6c PAngV Entgeltliche Finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ...
§ 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2018)
... von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises, 3. des § 6 Absatz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen, 4. des ... über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen, 4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die ...
Anlage PAngV (zu § 6) Berechnung des effektiven Jahreszinses (vom 21.03.2016)
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 2 VerbrKredRLUG zu Artikel 6 Nr. 4
... (zu § 6 ) Berechnung des effektiven Jahreszinses I. Grundgleichung zur Darstellung der ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 1 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 6)
... ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8 der Preisangabenverordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ... oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der ...
Anlage 5 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 11 Nummer 10)
... (zu § 6 ) Berechnung des effektiven Jahreszinses 1. Grundgleichung zur Darstellung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 10 3. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der ... „§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt. 2. Dem § 14 Absatz 1 werden ...

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 1 Abs. 1a Nr. 3 sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs. 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I ... aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung aufgeführten Kosten einzubeziehen." c) ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 4 VDLRÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6 und 7. 2. § 10 Absatz 2 wird ... 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. b) In ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5 ... „§ 6 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5 oder 8" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5 oder 7" ... 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5 oder 8" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5 oder 7" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 ... 6 Absatz 2 bis 5 oder 7" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7" durch die Angabe „§ 6 Absatz 6" ersetzt. 3. In Ziffer I ... c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7" durch die Angabe „§ 6 Absatz 6" ersetzt. 3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 werden ... 6 Absatz 6" ersetzt. 3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 werden die Wörter „eine Dezimalstelle" durch die Wörter „zwei ... Dezimalstellen" ersetzt. 4. In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird das Wort „ersten" durch das Wort „zweiten" ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, ... vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisangabenverordnung zu berechnen. (3) Der Gesamtbetrag und der effektive ...
Artikel 6 VerbrKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... vom 23. März 2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... f) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben. 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Werbung ... f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9. 4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu diesem Gesetz ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 11 WohnImmoKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... durch die Wörter „gegenüber Verbrauchern" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbraucherdarlehen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... „§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ... 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 16 UStIntG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und ... der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung , und des Gesamtdarlehensbetrags" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 6. PAngVÄndV
... Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch beim Angebot eines ... nach Ablauf einer Sollzinsbindung." 3. Teil II der Anlage zu § 6 wird wie folgt gefasst: „II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen ...