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Änderung § 29 InvStG vom 21.12.2022

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§ 29 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 29 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.

(3) 1 Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2 Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.

vorherige Änderung

(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit.



(4) 1 Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2 Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.