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Artikel 14 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 InvStG § 26, § 29, § 33, § 42, § 45, § 57

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" durch die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Nummer 14" durch die Angabe „§ 3 Nummer 21" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und

a)
aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,

erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird."

d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar."

3.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht" durch das Wort „Körperschaftsteuerpflicht" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht."

4.
In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden," durch die Wörter „enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben," ersetzt.

5.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar."

6.
Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:

1.
§ 26,

2.
§ 29 Absatz 1 und 4,

3.
§ 33 Absatz 1,

4.
§ 42 Absatz 5 Satz 1,

5.
§ 45 Absatz 3

in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)."



 

Zitierungen von Artikel 14 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 4. § 42 Absatz 5 Satz 1, 5. § 45 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ). (8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 25 WaChaG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...