Artikel 6 - Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)

G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AStG § 7, § 10, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."

2.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."

3.
Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 6 InvStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InvStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 InvStRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buchstabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 5 RÜbStG Änderung des Außensteuergesetzes
... 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Steuerliche ...


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