Das
Außensteuergesetz vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."
- 2.
- § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."
- 3.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24) Die §§
7 und
10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338