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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

 AusbildungsphaseDurchführende Stelle Dauer
 123
1berufspraktische
Studien
Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
8 Monate
2FachstudienArchivschule
Marburg
12 Monate
3TransferphaseArchivschule
Marburg und Bun-
desarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
3 Monate
4PrüfungsphaseArchivschule
Marburg
1 Monat


(2) Die berufspraktischen Studien sind in Module untergliedert. Die Transferphase bildet ein einheitliches Modul.



 

Zitierungen von § 10 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HArchDVDV Fachstudien
... und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen ...