(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
(3) Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar reicht spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase auf Grundlage eines mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abgestimmten Vorschlags ein Thema für die Transferarbeit bei der Archivschule Marburg ein.
(4) Die Referendarin oder der Referendar reicht die Transferarbeit fristgerecht nach den Maßgaben der Ausbildungsstelle jeweils bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung ein. Die schriftlichen Fassungen sind mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbstständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass schriftliche und elektronische Fassung übereinstimmen.
(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander nach §
4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermittelt die oder der Modulverantwortliche nach §
4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.