Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
die Prüfung wiederholt wird,

2.
ein Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird,

3.
der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder

4.
die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

Wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden oder wird die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde die Prüfung oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



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