Dem §
1 der
Elektrizitätssicherungsverordnung vom
26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 47 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
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„(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung nach Maßgabe des §
13g Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von stillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereitschaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit der Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen hat."