Die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- mit den Daten
- a)
- im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder
- b)
- im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und".
- 2.
- § 73 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach §
66 mit dem Marktstammdatenregister nach §
111e des
Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach §
6 Absatz 1 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln."
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258