Nach §
15 Absatz 6 Satz 2 des
Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:
-
- „Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anordnung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht binnen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbringlich zu löschen."
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746