Artikel 5 - Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 G 10 § 15

Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anordnung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht binnen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbringlich zu löschen."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 InfoAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InfoAustG Einschränkung eines Grundrechts
... des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 5  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 2 PKGrGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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