§
9a Absatz 4 Satz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes vom
7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel
121 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist."
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410