Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz (InsoAntrG k.a.Abk.)

Artikel 3a G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 1838 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Geltung ab 01.06.2016 bis 01.04.2017; FNA: 311-18 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 1
§ 2

§ 1



Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

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§ 2



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger Umstände geboten erscheint.



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