(1) Die Voraussetzung des
§ 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach
§ 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.
(2) 1Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 2In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. 3Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.
(3)
1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des
§ 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen.
2Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:
- 1.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,
- 2.
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3.
- Eigenkapitalquote,
- 4.
- Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,
- 5.
- Verbindlichkeiten,
- 6.
- Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten.
(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619