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Änderung § 11 MRegV vom 09.03.2023

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§ 11 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 11 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.



(heute geltende Fassung) 
 

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