Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 MRegV vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 MRegV, alle Änderungen durch Artikel 35 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie der MRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 11 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige