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§ 7 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 7 Antragstellung



(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss

1.
den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und

2.
eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.

(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) 1Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.