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§ 14 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 14 Stellungnahme



(1) 1Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. 2Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. 3Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.

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Zitierungen von § 14 MautVvfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MautVvfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautVvfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MautVvfV Verfahrensgrundsätze
... Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von ...
§ 10 MautVvfV Durchführung des Vermittlungsverfahrens
... von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben. (4) Wenn die Vermittlungsstelle eine ... der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die ...