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§ 19 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 19 Kosten



(1) 1Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. 2Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.

(2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.