Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (7. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2016
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 Bürgergeld-V § 1, § 2, § 3, § 6, § 9

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,".

bb)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

2.
§ 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,".

bb)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,

5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles