§ 4 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 4 Abwasser, Abfall



(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.

(2) 1Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,

1.
das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder

2.
das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.

2Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. 3Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. 4Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. 5Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. 2Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. 3Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. 4Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.



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