§ 5 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 5 Bohrspülung, Bohrklein


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.

(2) 1Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. 3Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.

(3) 1Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2§ 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. 3Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.
eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,

2.
das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,

3.
der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,

4.
internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,

5.
der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und

6.
der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.

(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 5 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet, 2. entgegen § 5 ... 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt, 3. ohne Genehmigung nach ... 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt, 3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ...


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