(1)
1Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen.
2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in §
2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) 1Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. 2Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
- 1.
- bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,
- 2.
- bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,
- 3.
- bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,
- 4.
- bei Rettungsmaßnahmen,
- 5.
- bei Schlechtwetter,
- 6.
- bei Seenot oder
- 7.
- bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.
(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält, 10. ...