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§ 36 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit



(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten

1.
durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig abgelesen oder abgerufen werden können und

2.
für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.

(3) 1Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. 2Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(5) 1Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. 2Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.