§ 39 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
schwere Unfälle,

2.
unmittelbare ernste Gefahren,

3.
andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:

a)
Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

b)
Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:

aa)
die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,

bb)
die Reinhaltung des Meeres,

cc)
die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder

dd)
die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,

c)
Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder

d)
Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

2Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. 3§ 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und

3.
in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 39 OffshoreBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 12 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 OffshoreBergV Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
... durchgeführt worden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Diese Berichte werden innerhalb der ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
... des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 12 StrlSchNRV Änderung der Offshore-Bergverordnung
... die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde." 2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des ...


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