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§ 43 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 43 Bericht über ernste Gefahren



(1) 1Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. 2Der Bericht enthält

1.
die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,

2.
das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,

3.
eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,

4.
die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,

5.
den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und

6.
gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.

3Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.

(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.

(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.

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Zitierungen von § 43 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... Aspekte bei 1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb, 2. der Einrichtung eines Sicherheits- und ...
§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan
... folgenden Unterlagen vorliegen: 1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 , 2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über ...
§ 44 OffshoreBergV Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
... die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.  ...
§ 45 OffshoreBergV Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
... die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. ...
§ 48 OffshoreBergV Interner Notfalleinsatzplan
... angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. Dabei hat er ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
... über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen: 2.1 Name und ...