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§ 49 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten



(1) 1Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. 2Diese enthält

1.
Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,

2.
eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und

3.
das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.

(2) 1Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(3) 1Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. 2Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.

(4) 1Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten

1.
bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und

2.
bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.

2Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.

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Zitierungen von § 49 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 OffshoreBergV Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
... Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend ...
§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
...  3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49 , 4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 ...
§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan
... bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1, 3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über ...
§ 47 OffshoreBergV Durchführung der unabhängigen Überprüfung
... der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (9) Der Sachverständige hat die Befugnis, ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder 10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
Anlage 2 OffshoreBergV (zu § 49 Absatz 3) Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
... Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: 1. Name und Anschrift des ...