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§ 51 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung



(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.

(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 
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Zitierungen von § 51 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... Absatz 1, 5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1, 6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren ...
§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan
... einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1. (2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51 , § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen