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§ 59 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 59 Notfallmaßnahmen



(1) 1Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. 2Er hat insbesondere unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situation angemessen sind.

(2) 1Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. 2Eine solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. 3Werden derartige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.

(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 59 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59 , § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder 19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...