§ 62 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
| |

§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 62 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 OffshoreBergV (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht
... Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen: 1.1 die unabsichtliche ... 2.3 alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden, 2.4 alle wesentlichen Änderungen am ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed