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Anlage 3 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 3 (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems,

1.
besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,

2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,

3.
ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,

3.1
wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,

3.2
wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden,

3.3
wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und

3.4
mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,

4.
die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Standardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und

5.
besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

5.1
sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen,

5.2
Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,

5.3
wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,

5.4
Schutz von Informanten.



 

Zitierungen von Anlage 3 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 OffshoreBergV Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
... andere Einrichtungen zu erstellen. (2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten. (3) Das ...
§ 45 OffshoreBergV Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
... und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten. (2) ... des Unternehmens beschreibt. Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst 1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- ...