Abschnitt 3 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 60 Leitfäden
§ 61 Vertrauliche Meldung
§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden
§ 63 Beförderungspflicht
§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union

Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten

§ 60 Leitfäden


§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. 2Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. 3Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.

(2) 1Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. 2Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. 3Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.

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§ 61 Vertrauliche Meldung



(1) 1Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb eingesetzte Personen können der zuständigen Behörde Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Anonymität melden. 2Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. 3§ 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

(2) 1Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglichkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. 2Zudem ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.

(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Benachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Behörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhalten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen ist.

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§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.

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§ 63 Beförderungspflicht


§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. 2Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.

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§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union



(1) 1Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf See außerhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrichten, wenn die Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch den Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden ist. 2Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.



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