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§ 12 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage



(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt nach

1.
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie

2.
§ 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).

(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.

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Zitierungen von § 12 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KGSG Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
... Preises unter Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentümers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile des Eigentümers, 3. die Klärung ob und ... ist, und die Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot unterbreitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. (8) Der Eigentümer kann das Angebot nach ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...