§ 43 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

1.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder

2.
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder

3.
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

2Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. 3§ 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 43 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 KGSG Einsichtsrechte des Käufers
... Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, ...


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