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§ 74 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage



(1) 1Auf Antrag des Entleihers kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabezusage erteilen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

(2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezusage".

 
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Zitierungen von § 74 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...