Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 85 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 85 Einziehung



1Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 85 KGSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 85 die Wörter „und erweiterter Verfall" gestrichen. 2. § 85 wird wie ... Angabe zu § 85 die Wörter „und erweiterter Verfall" gestrichen. 2. § 85 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „nach § 85 " sowie die Wörter „oder dem Verfall" gestrichen. b) In Absatz 4 ...