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Änderung § 28 KGSG vom 23.07.2025
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| § 28 KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2025 geltenden Fassung | § 28 KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Einfuhrverbot | |
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es | |
| (Text alte Fassung) 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist, | (Text neue Fassung) 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht worden ist, |
2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder 3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist. | |
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