§ 85 KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 85 KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 85 Einziehung und erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 85 Einziehung |
(1) 1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: | 1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | |
(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. | |