Abschnitt 3 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 19 Mitteilungspflichten

Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18 Beschädigungsverbot


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Konservierung und Restaurierung oder zur Forschung nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt. 2§ 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.

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§ 19 Mitteilungspflichten



(1) 1Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen, die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzuteilen. 2Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frühere unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für den Eigentümer.

(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue Eigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere Eigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.



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