§ 20 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Kapitel 3 Kulturgutverkehr
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.
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