Kapitel 8 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie

2.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 40 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde


§ 78 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben erfüllen kann.

(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder werden soll.

(3) 1Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezogenen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. 2Satz 1 ist nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die nur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann.

(4) 1Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet wird. 2Diese unterrichtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Vertragsstaates das Auswärtige Amt.


Text in der Fassung des Artikels 40 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern


§ 79 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. 2Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. 3§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenverarbeitung verantwortlich.

(3) 1Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. 2Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 3Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt.

(4) 1Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes nach Maßgabe von Absatz 1 verarbeitet. 2Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen.

(5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 40 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,

1.
soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob

a)
die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder

b)
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie

2.
Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.

2Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen

1.
soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind, sowie

2.
Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 40 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut


§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. 2Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ihrer zollamtlichen Überwachung gewonnenen Informationen, auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterliegen, den zuständigen Behörden übermitteln.

(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann der zuständigen zentralen Stelle der Zollverwaltung konkrete länder-, waren- oder personenbezogene Risikohinweise übermitteln.

(3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehörden unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet.

(4) 1Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehörden die Waren, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten an. 2Sie können die angehaltenen Waren sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren lassen. 3§ 39 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt sind und

1.
die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat,

2.
die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kulturgut nicht sichergestellt wird, oder

3.
nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder

4.
nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde über die Sicherstellung des Kulturgutes nach § 33 vorliegt.

(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten


§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzumelden, das

1.
unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder

2.
in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.

(2) 1Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die das Kulturgut einführt oder ausführt. 2Bei der Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed