Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- 1.
- ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
- 2.
- ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines Landes.
(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
- 1.
- von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932 (RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen waren und über deren Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist, und
- 2.
- von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) und über dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist.
Von den in den §§
7 bis 17,
22 bis 27 und
73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.