Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 IRG § 56b

§ 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KGSNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 15 EuKoPfVODG Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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