(1)
1Um die technischen Anforderungen nach §
5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig.
2Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.
(2) 1Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums müssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.
§ 9 AbLaV Vorverfahren ... Verfügbarkeit nach § 12, 4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6 , 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ ... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7, 6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort ...