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§ 10 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 10 Angebotserstellung



(1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betreiber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf der Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.

(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,

2.
einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2,

3.
eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten,

4.
die Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe der Abschaltleistung, wobei eine Mindestdauer von einer Viertelstunde und eine Höchstdauer von 32 Viertelstunden am Stück zulässig ist, sowie die Mindestdauer der insgesamt möglichen Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum, wobei mindestens 16 Viertelstunden anzugeben sind,

5.
die im Ausschreibungszeitraum geplanten Zeiträume, in denen die Abschaltleistung nicht zur Verfügung steht, und

6.
das Einverständnis der Anbieter,

a)
dass die Betreiber von Übertragungsnetzen Abrufe der Abschaltleistung bis zu vier Viertelstunden am Stück durchführen können, auch wenn nach Nummer 4 als Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe ein geringerer Zeitraum angegeben wurde, und

b)
ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft über das Zeitvolumen gibt, das für Abrufe der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum mindestens noch zur Verfügung steht.

(3) 1Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben. 2Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots

1.
muss mindestens der Mindestleistung entsprechen,

2.
darf höchstens 200 Megawatt entsprechen,

3.
muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein und

4.
muss für die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzbar sein.

(4) 1Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Leistungsanforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben hat. 2Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.



 

Zitierungen von § 10 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AbLaV Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
...  (2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, ...
§ 11 AbLaV Zuschlagserteilung
... Zuschläge für form- und fristgerechte sowie vollständige Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein ...
§ 12 AbLaV Meldung der Verfügbarkeit
... fest. Die Meldung muss Folgendes enthalten: 1. die Informationen nach § 10 Absatz 2 und 2. die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3. (4) ...
§ 13 AbLaV Abruf der Abschaltleistung
... gilt unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe ... Nummer 4 angegebenen Zeitdauer möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a. (3) Über die geplante Erhöhung der ...
§ 15 AbLaV Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
... möglicher einzelner Abrufe der Abschaltleistung von maximal vier Viertelstunden nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 seine Abschaltleistung stattdessen an dem Tag, an dem er den Abruf anbietet, ... die Abrufe gelten hierbei zusammen als einzelner Abruf mit mindestens der nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 angebotenen Zeitdauer. (3) Ansprüche auf Zahlung des ...